FAQ Freikontingent Sperrabfall ab 1.1.2022
Wer kann eine kostenlose Abholung von Sperrabfall beauftragen?
Eigentümer oder von Eigentümern bevollmächtigte Personen können die kostenlose Abholung beauftragen. Die Formulare Vollmachten finden Sie im Formular-Service.
Wo und wie kann eine kostenlose Abholung beauftragt werden?
Wer berechtigt ist, kann die kostenfreie Abholung wie gewohnt telefonisch unter 0681 5000-555 oder über das Online-Formular Sperrabfall anmelden bestellen. Bürger aus den Städten Homburg, Neunkirchen oder Saarlouis wenden sich - wie bisher - an den für sie zuständigen Fuhrpark.
Stadt Homburg (ohne weitere Gemeinden im Landkreis): Tel. 06841 101-914
Stadt Neunkirchen (ohne weitere Gemeinden im Landkreis): Tel. 06821 202-654
Stadt Saarlouis (ohne weitere Gemeinden im Landkreis): Tel. 06831 128-820
Wieviel Kubikmeter können im Rahmen der gebührenfreien Abholung angemeldet werden?
Pro Freikontingent beträgt die Menge 4 Kubikmeter. Das maximal zur Verfügung stehende Freikontingent kann mit einem Auftrag voll ausgeschöpft werden. Allerdings ist dies bei der Antragsstellung bereits anzugeben.
Was ist, wenn mehr als 4 Kubikmeter (ohne vorherige Anmeldung bei Antragstellung) bereitgestellt werden?
Die Mehrmenge kann leider nicht mitgenommen werden. Es kann gerne ein weiterer Termin zur Abholung bestellt werden. Ist noch Freikontingent verfügbar, ist auch diese weitere Abholung kostenlos. Darüber hinaus werden pro angefangene 4 Kubikmeter 15 Euro berechnet.
Für welchen Zeitraum ist die gebührenfreie Abholung „gültig“?
Anspruch besteht immer für ein Kalenderjahr.
Was ist ausschlaggebend für die Anzahl der gebührenfreien Abholungen?
Ausschlaggebend ist das Volumen des jeweiligen Behälterbestands am Grundstück.
Wie hoch ist die Anzahl der gebührenfreien Abholungen?
- bis 240 L – 2 x pro Kalenderjahr
- bis 480 L – 3 x pro Kalenderjahr
- bis 960 L – 4 x pro Kalenderjahr
- bis 1920 L – 5 x pro Kalenderjahr
- mehr als 1920 L – 8 x pro Kalenderjahr
jeweils 4 Kubikmeter Sperrabfall.
Wie verhält es sich mit der Anzahl der gebührenfreien Abholungen bei Nutzung einer Nachbarschaftstonne?
Das Freikontingent wird hier hälftig geteilt. Jede Partei hat somit Anspruch auf eine kostenfreie Abholung pro Kalenderjahr.
Erhöht oder verringert sich die Anzahl der gebührenfreien Abholungen im laufenden Kalenderjahr, wenn sich der Behälterbestand ändert?
Ja, der Zeitpunkt der Antragsstellung ist aber entscheidend.
Kann eine gebührenfreie Abholung auf ein anderes Grundstück übertragen werden (Eigentümer mit mehreren Anwesen)?
Nein. Um das ganze System transparent zu halten, können Kontingente nicht übertragen werden.
Gibt es einen Stichtag für die Beauftragung/Beantragung der gebührenfreien Abholung im laufenden Kalenderjahr?
Nein. Wir empfehlen aber, eine Abholung bis spätestens 15.11. eines Jahres anzumelden, da aufgrund der Auftragslage zum Jahresende bei den Entsorgern oder schlechten Witterungsbedingungen und den damit einhergehenden Verzögerungen eine Abholung und Anrechnung des Freikontingents noch auf das laufende Jahr nicht garantiert werden kann.
Kann jeder eine gebührenfreie Abholung beauftragen?
Nur Eigentümer oder von diesem im Vorfeld bevollmächtigte Personen können die gebührenfreie Abholung beauftragen. Die Formulare Vollmachten finden Sie in unserem Formular-Service.
Muss die Vollmacht für jede gebührenfreie Abholung oder bei Mieterwechsel neu ausgestellt bzw. vorgelegt werden?
Es gibt zwei Vollmachten mit unterschiedlichen Optionen. Die Formulare Vollmachten finden Sie in unserem Formular-Service.
Wieso ist die Vorlage einer Vollmacht durch den Eigentümer notwendig?
Um den Überblick über das zur Verfügung stehende Freikontingent zu behalten.
Kann weiterhin eine kostenpflichtige Abholung von Mietern beauftragt werden?
Ja, wie bisher ist es auch möglich, eine reguläre gebührenpflichtige Abholung zu beauftragen.
Ich habe das Anwesen neu gekauft, kann ich das volle Kontingent nutzen?
Nein, durch den Kauf / die Eigentumsübertragung entsteht für das laufende Jahr kein neuer Anspruch. Wenn der alte Eigentümer sein Kontingent voll in Anspruch genommen hat, kann der neue Eigentümer erst im nächsten Jahr über kostenlose Abfuhren verfügen. Wurde nur ein Teil des Kontingents vom alten Eigentümer genutzt, kann der neue Eigentümer den Rest abrufen.
Wie ändert sich der Anspruch nach Leerstand bzw. Gefäßwechsel bei einem Eigentumswechsel?
Bei einem Gefäßwechsel ist der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend.
Bei Neuanmeldung nach Leerstand ist entscheidend, ob der Voreigentümer das Kontingent bereits verbraucht hat. In diesem Fall würde das Kontingent nicht weiter aufleben.
Kann ich als Eigentümer eines neuen Anwesens mein aufgespartes Kontingent aus dem alten Anwesen mitnehmen?
Nein, beim Eigentumswechsel kann das aufgesparte Kontingent nicht mitgenommen werden, da es an das Grundstück gebunden ist.