Zur Durchführung einer Eigentumsumschreibung ist in § 2 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung Folgendes festgelegt:
„Bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Grundbucheintragung folgenden Monats auf den Rechtsnachfolger über. Anstelle der Grundbucheintragung kann auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten abgestellt werden, wenn dieser durch notariellen Vertrag belegt wird.“
Um die Umschreibung und damit die Gebührenveranlagung ändern zu können, benötigen wir daher entsprechende Nachweise. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise:
Ist die Änderung schon im Grundbuch vollzogen, dann senden Sie uns bitte eine Kopie des aktuellen Auszugs zu.
Ist die Änderung im Grundbuch noch nicht vollzogen, im Kaufvertrag aber der Übergang von Nutzen und Lasten festgelegt? Dann senden Sie uns bitte die folgenden Dokumente zu:
1. Die erste Seite des Kaufvertrages mit Angaben zu Käufer und Verkäufer.
2. Die Seite aus dem Kaufvertrag, auf der der Übergang von Nutzen und Lasten festgelegt ist. In vielen Fällen ist dort kein eindeutiges Datum ausgewiesen. Der Übergang ist dann unter die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt. Liegt Ihnen die Bestätigung der vollständigen Kaufpreiszahlung vor, benötigen wir davon eine Kopie. Sollten Sie die Bestätigung der Kaufpreiszahlung nicht vorliegen haben, senden Sie uns bitte stattdessen das
Formular Änderung der Eigentumsverhältnisse zu, von beiden Vertragsparteien im Original unterschrieben.
3. Die letzte Seite des Kaufvertrages mit den beglaubigten Unterschriften.
Bitte senden Sie die Dokumente per E-Mail an service-abfall@evs.de, per Fax an 0681 5000-550 oder auf dem Postweg an das EVS Kunden-Service-Center, Untertürkheimer Straße 21, 66117 Saarbrücken.